Die Jahresfrist ist eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (BSK OR I-Schwenzer, N 11 zu Art. 31 OR). Der Kläger bringt zwar vor, er habe seinen Irrtum indessen erst nach dem 10. April 2008 entdeckt, nachdem er von seinem aktuellen Rechtsvertreter ins Bild gesetzt worden sei, dass der Risikospezialzins zweimal geschuldet sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Kläger zu diesem Punkt anzuhören und die genannten Zeugen zu befragen (act. 1. S. 28). Der Kläger hat jedoch die erwähnte Verzugszinsabrechnungen vom 4. Juli 2006 am 5. Juli 2006 unterschriftlich als richtig anerkannt.