(vgl. Art. 31 Abs. 2 OR). Jenes Dokument enthält u.a. je eine separate Abrechnung betreffend „Überbauung N.________“ und betreffend „G.________ (Strasse), O.________“, wobei bei jeder Aufstellung separat der entsprechende Risikospezialzins von Fr. 800‘000.00 aufgeführt ist (Vi-BB 18a/b). Jedoch hat der Kläger der Beklagten binnen Jahresfrist nicht eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Jahresfrist ist eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (BSK OR I-Schwenzer, N 11 zu Art.