b) Der Kläger moniert hingegen, die Vorinstanz habe sich mit seinem Einwand nicht befasst, er sei bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. April 2006 davon ausgegangen, nur einmal einen Risikospezialzins von Fr. 800‘000.00 zu schulden (act. 1 S. 28). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Zum einen erweist sich der Vertragstext diesbezüglich als unmissverständlich (vgl. Vi-KB 4 S. 2 Ziff. 3). Zum anderen ist der Beklagten insofern beizupflichten, als sie entgegenhält, der Kläger hätte einen allfälligen Irrtum mit Erhalt der ersten Verzugszinsabrechnung vom 4. Juli 2006 per 30. Juni 2006 entdecken müssen Kantonsgericht