a) Erstinstanzlich machte der Kläger geltend, ein Grundlagenirrtum liege insofern vor, als er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte das Kaufsrecht nie tatsächlich ausüben würde (Klageschrift S. 30 Ziff. 48). Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass der Kläger diesen Irrtum spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 16. März 2007 (Vi-KB 18) hätte entdecken müssen und innert einem Jahr, d.h. bis spätestens am 17. März 2008 erklären müssen, dass er den Vertrag nicht halte, was nicht geschehen sei (angefocht. Urteil Erw. 5.2). In diesem Punkt erhebt der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwände (vgl. act. 1 S. 27 ff.).