Den Parteien stand es mithin frei, wie im Kaufsrechtsvertrag festgehalten, „die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung zu vermeiden und die Befriedigung der betreibenden Gläubiger ohne Rechtsverfahren [zu] gewährleisten“ (Vi-KB 9 S. 1). Anzufügen ist, dass der Kläger, entgegen dessen Auffassung, grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, die Liegenschaft zu einem höheren als dem Kaufsrechtspreis an einen Dritten zu verkaufen, zumal die Beklagte lediglich über ein Kaufsrecht und nicht über ein Vorkaufsrecht verfügte. 9. Schliesslich macht der Kläger einen Grundlagenirrtum gemäss Art. 23 ff. OR geltend.