Drohung seitens der Beklagten zu erblicken sei (act. 1 S. 26 f.). Eine Widerrechtlichkeit kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte mit der Einräumung des Kaufsrechts die Fristen von Art. 116 SchKG umgangen habe (act. 1 S. 26). Den Parteien stand es mithin frei, wie im Kaufsrechtsvertrag festgehalten, „die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung zu vermeiden und die Befriedigung der betreibenden Gläubiger ohne Rechtsverfahren [zu] gewährleisten“ (Vi-KB 9 S. 1).