8. Im Weiteren beruft sich der Beklagte auf Furchterregung nach Art. 29 OR f., indem die Beklagte ihm mit der Ausübung des Kaufsrechts gedroht habe mit der Folge, dass er aus dem Objekt ausgewiesen worden wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach grundsätzlich die Drohung mit der Geltendmachung eines Rechts nicht widerrechtlich ist (angefocht. Urteil Erw. 4.3 m.H. auf BSK OR I-Schwenzer, N 7 zu Art. 29 OR). Die Vorinstanz führt mit Hinweis auf dieselbe Literaturstelle aus, dass die Furcht nur in den Fällen berücksichtigungsfähig ist, in denen die durch Drohung geschaffene Notlage zur Erlangung übermässiger Vorteile ausgenützt