Vi-KB 15). Das Kaufsrecht ist mithin, wie erwähnt, als Sicherungsmassnahme zu sehen, welche von der Beklagten auch in Anspruch genommen werden konnte und durfte. Eine Abrede, in welcher sich die Beklagte verbindlich verpflichtet hätte, das Kaufsrecht nicht auszuüben, ist nicht belegt. Ein täuschendes Verhalten seitens der Beklagten bzw. deren Exponenten, bestehend in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (BSK OR I-Huguenin, N 3 zu Art. 28 OR), ist somit nicht ersichtlich.