Der Kläger sieht eine absichtliche Täuschung darin, dass die Beklagte ihn in Bezug auf das Kaufsrecht insofern getäuscht habe, als ihm erklärt worden sei, das Kaufsrecht müsse nur wegen der finanzierenden Bank statuiert werden, es bestehe jedoch seitens der Beklagten nicht die Absicht, dieses jemals auszuüben (act. 1 S. 24). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung mit Begründung, bereits in einem – von beiden Parteien unterzeichneten - Sitzungsprotokoll vom 19. April 2006 sei festgehalten worden, dass beabsichtigt werde, die Liegenschaft G.________ (Strasse) bis im Herbst 2006 dem Kläger zu überlassen (angefocht. Urteil Erw. 3.3; Vi-KB 15).