7. Sodann macht der Kläger geltend, es liege eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vor. Der Kläger sieht eine absichtliche Täuschung darin, dass die Beklagte ihn in Bezug auf das Kaufsrecht insofern getäuscht habe, als ihm erklärt worden sei, das Kaufsrecht müsse nur wegen der finanzierenden Bank statuiert werden, es bestehe jedoch seitens der Beklagten nicht die Absicht, dieses jemals auszuüben (act. 1 S. 24).