__ genötigt“ worden sei (Vi-KB 34). Somit ist die Frist lediglich in Bezug auf die zweite Kaufspreisreduktion gewahrt (vgl. auch Beschluss RK1 2009 5 v. 15. Januar 2010 Erw. 4d/bb); bezüglich der Vereinbarungen vom 5. April 2006 und der ersten Kaufpreisreduktion scheitert die Geltendmachung einer Übervorteilung indessen an der Verwirkung. Kantonsgericht Schwyz 28