f) Schliesslich erscheint aber die Einhaltung der als Verwirkungsfrist geltenden Jahresfrist nach Art. 21 Abs. 2 OR, welche bei Vertragsabschluss zu laufen beginnt (BSK OR I-Huguenin, N 2 zu Art. 21 OR), fraglich. Mit Schreiben vom 10. April 2008 hat der Kläger dem Notariat March mitgeteilt, er widerrufe sein tags zuvor abgegebenes Einverständnis zur Eigentumsübertragung u.a. der Liegenschaft G.________ (Strasse) an die Beklagte, da er „vor und während der Unterzeichnung auf dem Notariat von den Herren K.________ und L.________ genötigt“ worden sei (Vi-KB 34).