Vorliegend war es die Beklagte, welche Anfang April 2006 an den Kläger herantrat und ihm eine Finanzierung anbot. Die Beklagte bzw. deren Exponenten wussten mithin, aus welcher Quelle auch immer, dass sich der Kläger finanziell in einer ausweglosen Lage befand und ihm gar nichts anderes übrig bleiben würde, als auf die von der Beklagten vorgelegten Vertragsbedingungen einzugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die zweimalige Reduktion des Kaufspreises. Eine Ausbeutung im Sinne von Art. 21 OR ist daher zu bejahen.