e) Art. 21 OR setzt ein „finales Moment“ voraus, dass nämlich eine Schwächesituation (Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn) des Vertragspartners ausgebeutet worden ist. Dies bedeutet, dass der Überteilende diese Situation in seinem Interesse bewusst ausgenützt hat, um den Abschluss des Vertrags herbeizuführen. Bewusstes Ausnützen bedeutet wiederum, dass der Wucherer die Schwäche seines Vertragspartners gekannt hat (BK-Kramer, N 35 zu Art. 21 OR). Vorliegend war es die Beklagte, welche Anfang April 2006 an den Kläger herantrat und ihm eine Finanzierung anbot.