Die einzige Chance, seine Liegenschaft allenfalls vor der Zwangsversteigerung zu bewahren, bestand darin, das Finanzierungsangebot der Beklagten anzunehmen. Da es dem Kläger in Kantonsgericht Schwyz 27 der Folge nicht gelang, sich anderweitig zu finanzieren, blieb ihm nichts anderes übrig, als die der zweimaligen Kaufspreisreduktion zuzustimmen, damit die Beklagte ihr Engagement verlängerte. Insofern ist das Vorliegen einer Notlage sowohl bei Vertragsabschluss als auch bei Abschluss der beiden Nachträge zum Kaufsrechtsvertrag zu bejahen.