Schliesslich macht der Kläger eine Notlage gemäss Art. 21 OR geltend. Eine solche liegt vor, wenn sich eine Partei bei Vertragsabschluss in einer Zwangslage oder in starker Bedrängnis befindet (BSK OR I-Huguenin, N 11 zu Art. 21 OR). Vorliegend befand sich der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Beklagten Anfang April 2006 zweifellos in einer Zwangslage, nachdem seitens der H.________ AG (Bank I) die Zwangsversteigerung der Liegenschaft G.________ (Strasse) eingeleitet werden sollte. Die einzige Chance, seine Liegenschaft allenfalls vor der Zwangsversteigerung zu bewahren, bestand darin, das Finanzierungsangebot der Beklagten anzunehmen.