stand, dass der Kläger offenbar an eine „Finanzierung aus Ghana“ geglaubt habe bzw. glaubte, ein kroatischer Geschäftsmann schulde ihm Fr. 20 Mio, vermag eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit im Sinne von Art. 21 OR nicht hinreichend zu belegen. Diesbezüglich mag zwar eine Fehleinschätzung des Klägers vorliegen; jedoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe jeglichen Realitätsbezug verloren.