Insbesondere sind dem vom Kläger aufgelegten ärztlichen Zeugnis vom 10. April 2008 keine Hinweise auf psychische und/oder geistige Einschränkungen des Klägers zu entnehmen (Vi-KB 35). Darin, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens und auf eine persönliche Befragung des Klägers verzichtet hat, kann keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung gesehen werden, umso mehr als dass diese Beweismittel in Bezug auf den geistigen Zustand des Klägers lediglich retrospektiv Schlussfolgerungen zugelassen hätten, so dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die konkrete Fragestellung kaum verwertbar gewesen wären. Auch der Um-