d) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der Kläger weder auf Unerfahrenheit oder Leichtsinn noch auf sein fortgeschrittenes Alter berufen könne (angefocht. Urteil Erw. 2.2). Dem ist beizupflichten. Insbesondere sind dem vom Kläger aufgelegten ärztlichen Zeugnis vom 10. April 2008 keine Hinweise auf psychische und/oder geistige Einschränkungen des Klägers zu entnehmen (Vi-KB 35).