c) Die Vorinstanz verneinte im Weiteren das Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses sowohl in Bezug auf den Risikospezialzins als auch auf die zweite Kaufsrechtspreisreduktion. Hingegen bejahte sie ein solches bei der ersten Kaufspreisreduktion (angefocht. Urteil Erw. 2.2). Die Kontrolle der Leistungsinäquivalenz ist nach freiem richterlichen Ermessen unter Würdigung aller Vertragsumstände vorzunehmen. Dazu ist der Wert aller Leistungen, und sind die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Bei der Beurteilung ist der objektive Wert bzw. Gegenwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde zu legen (BSK OR I-Huguenin, N 5 zu Art. 21 OR m.H.).