Im Übrigen ist bei der Beurteilung der objektive Wert bzw. Gegenwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde zu legen, wobei als objektiver Wert der Markt- oder Börsenpreis gilt (BSK OR I-Huguenin, N 6 zu Art. 21 OR). Allenfalls in speziellen Fällen erzielbare „Fantasiepreise“ (act. 1 S. 20) sind nicht massgebend.