Replik S. 10). In einer Bekanntmachung der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung des Betreibungsamts Altendorf vom 21. Februar 2008 ist wiederum von einem Betrag von Fr. 6.5 Mio die Rede (Vi-KB 30). Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls die Vereinbarung eines Kaufsrechts über Fr. 8.16 Mio wie auch die Ausübung zum Preis von Fr. 6.76 Mio nicht als offenbares Missverhältnis. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der objektive Wert bzw. Gegenwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde zu legen, wobei als objektiver Wert der Markt- oder Börsenpreis gilt (BSK OR I-Huguenin, N 6 zu Art.