Der Kläger kritisiert in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen § 115 aZPO, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die vom Kläger betreffend des Wertes der Liegenschaft offerierten Beweise abzunehmen (act. 1 S. 20). Entgegen dieser Ansicht kann der Vorinstanz keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgeworfen werden, nachdem eine betreibungsamtliche Schätzung vom 15. März 2006 über Fr. 4‘350‘000.00 vorliegt (Vi-BB 8) und gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien eine solche über Fr. 7.3 Mio, datierend vom 11. Januar 2008 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Klageantwort S. 7; Replik S. 10).