sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger Verkaufsbemühungen in der Grössenordnung von zwölf Millionen Franken getätigt habe (angefocht. Urteil Erw. 2.2). Der Kläger kritisiert in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen § 115 aZPO, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die vom Kläger betreffend des Wertes der Liegenschaft offerierten Beweise abzunehmen (act.