Insofern fehlt es an einem ausländischen Pfandgläubiger mit eigentümerähnlicher Stellung. Schliesslich spricht schon der Umstand, dass die T.________ (Bank II) den Kredit überhaupt gewährt hat, gegen eine Bewilligungspflicht (vgl. auch Wegleitung des Bundesamts für Justiz für die Grundbuchämter vom 1. Juli 2009 Ziff. 77). Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt somit nicht vor. 6. Im Weiteren macht der Kläger eine Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR geltend.