Daraus erhellt, dass die Mittel, auch wenn sie aus nicht bekannten Gründen zunächst über eine liechtensteinische Gesellschaft geflossen sind, letztlich zweifellos von einer inländischen Bank stammen. Insofern liegt – wirtschaftlich betrachtet – keine ausländische Finanzierung vor. Von Bedeutung ist auch der Umstand, dass durch die Übertragung der Pfänder auf die T.________ (Bank II) diese als ein inländischer Pfandgläubiger fungiert. Insofern fehlt es an einem ausländischen Pfandgläubiger mit eigentümerähnlicher Stellung.