d) Festzuhalten ist vorab, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen hat, aus denen er das Vorliegen eines Gesetzesverstosses ableiten möchte (BK-Kramer, N 317 zu Art. 19-20 OR). Solche Voraussetzungen sind vorliegend nicht hinreichend bewiesen. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Daraus erhellt, dass die Mittel, auch wenn sie aus nicht bekannten Gründen zunächst über eine liechtensteinische Gesellschaft geflossen sind, letztlich zweifellos von einer inländischen Bank stammen.