a) Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte für die Finanzierung der Liegenschaft G.________ (Strasse) ihrerseits einen Kreditvertrag mit der S.________ AG mit Sitz in Vaduz/FL abgeschlossen habe. Zu diesem Zweck seien der S.________ AG die zwölf auf der Liegenschaft lastenden Schuldbriefe übergeben worden. Die für die Finanzierung der Liegenschaft notwendigen Gelder würden somit aus dem Ausland stammen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die S.________ AG ihrerseits wiederum einen Kredit bei der T.________ (Bank II) aufgenommen und die Schuldbriefe an diese weiterverpfändet habe. Die S.________ AG und nicht die T.______