Auf der anderen Seite sind Zinsen von über 18% nach allgemeiner Anschauung generell als aussergewöhnlich hoch zu beurteilen, auch wenn es sich um einen Kredit im kaufmännischen Verkehr handelt. Richtig ist zwar, dass das erwähnte Interkantonale Konkordat, welches eine Obergrenze von 18% statuiert, in casu weder räumlich noch sachlich – das Bundesgericht wies darauf hin, dass dieses vorab auf Missbräuche im Kleinkreditsektor abziele (BGE 96 I 4 S. 10 Erw. 3b) – anwendbar ist. Als Leitlinie im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist es aber dennoch heranzuziehen.