Dabei ist auf der einen Seite in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte mit der Zwischenfinanzierung des Klägers grundsätzlich ein nicht unerhebliches Verlustrisiko eingegangen ist, wobei sich dieses Verlustrisiko wiederum insofern bis zu einem gewissen Mass relativierte, als sich die Beklagte verschiedene (Immobiliar-)Sicherheiten einräumen liess, namentlich das Kaufsrecht auf der Liegenschaft G.________ (Strasse) sowie Sicherungsübereignungen von diversen Schuldbriefen. Auf der anderen Seite sind Zinsen von über 18% nach allgemeiner Anschauung generell als aussergewöhnlich hoch zu beurteilen, auch wenn es sich um einen Kredit im kaufmännischen Verkehr handelt.