Fraglich erscheinen die Zinsen von 18.18% und 18.85%. Dabei ist auf der einen Seite in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte mit der Zwischenfinanzierung des Klägers grundsätzlich ein nicht unerhebliches Verlustrisiko eingegangen ist, wobei sich dieses Verlustrisiko wiederum insofern bis zu einem gewissen Mass relativierte, als sich die Beklagte verschiedene (Immobiliar-)Sicherheiten einräumen liess, namentlich das Kaufsrecht auf der Liegenschaft G.________ (Strasse) sowie Sicherungsübereignungen von diversen Schuldbriefen.