Es existiert lediglich eine spärliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Zinsabreden. So hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1967 – unter Hinweis auf das Interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen – festgehalten, die Vereinbarung eines Zinses von 26% sei aussergewöhnlich und widerspreche ganz krass der allgemeinen Übung und den herkömmlichen Anschauungen über einen angemessenen Zins (BGE 93 II 189; vgl. auch SJZ 1989/85 S. 379 f.).