Kantonsgericht teilt diese Auffassung indessen nicht. Die Vereinbarungen vom 5. April 2006 lassen vielmehr den Schluss zu, dass die Parteien angesichts der unmittelbar drohenden Zwangsversteigerung der Liegenschaft G.________ (Strasse) zügig eine Gesamtlösung gesucht haben, so dass dementsprechend, wie die Beklagte vorbringt, das „Gesamtpaket“ zu würdigen ist. Dass die Forderungen in den Quartalsabrechnungen separat geführt sind, dürfte rechnerische Gründe haben, womit auch dieser Umstand eine separate Betrachtungsweise nicht aufdrängt.