d) Im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, dass der Zinsfuss für die Forderung N.________ und die Forderung G.________ (Strasse) je separat zu prüfen sei (act. 1 S. 12). Zwar handelt es sich bei dieser Behauptung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein unechtes Novum, nachdem der Kläger bereits in der Klageschrift je eine Zinsrechnung für beide Forderungen angestellt hatte (vgl. Klageschrift Ziff. 28 S. 21). Zur Begründung führt der Kläger an, die Beklagte habe die beiden Forderungen in den Zinsabrechnungen stets getrennt geführt. Ausserdem spreche der Umstand, dass auf beiden Forderungen ein gleich hoher Risikospezialzins berechnet worden sei, obwohl die For-