c) Für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Januar 2008 hat die Vorinstanz wiederum mit der Kreditsumme von Fr. 18‘538‘797.60 gerechnet (angefocht. Urteil Erw. 1.4.3.3). Die Festlegung auch dieses Zeitabschnitts wurde von keiner Seite bestritten, hingegen ist wiederum die Kreditsumme umstritten (act. 1 S. 15, act. 9 S. 16). Eine Abrechnung der Beklagten weist per 30. September 2007 eine Gesamtschuld von Fr. 12‘398‘945.85 aus (Vi-BB 23). Von diesem Betrag geht auch der Kläger aus (act. 1 S. 15). Im Weiteren gehen die Parteien per 31. März 2008 übereinstimmend von einer Kapitalschuld von Fr. 7‘336‘853.05 aus (act. 1 S. 15; act. 9 S. 16). Weitere Abrechnungen liegen nicht im Recht.