Auszugehen ist mithin vom Forderungsausstand per 31. Dezember 2006 von Fr. 16‘358‘309.35, welcher in den Abrechnungen vom 27. Dezember 2006 ausgewiesen ist (Vi-BB 20). Nach dem zuvor Gesagten sind die Risikospezialzinsen von Fr. 1.6 Millionen in der Tat in Abzug zu bringen; ferner sind richtigerweise auch die in der Berechnung der Beklagten enthaltenen aufgelaufenen Zinsen auf den Risikospezialzinsen abzuziehen. Die aufgelaufenen Zinseszin- Kantonsgericht Schwyz 19