b) Weiter hat die Vorinstanz den Zeitabschnitt von Anfang Januar bis Ende Februar 2007 geprüft, wobei sie von einer Kreditsumme von Fr. 18‘538‘797.60 ausgegangen ist (angefocht. Urteil Erw. 1.4.3.2). Im Berufungsverfahren von keiner Seite bestritten wurde die vorinstanzliche Festlegung der massgeblichen Laufzeit von Anfang Januar bis Ende Februar 2007 (act. 1 S. 13; act. 9 S. 16). Bestritten ist hingegen die Höhe der Kreditsumme. Der Kläger geht für diese Zeit von einer durchschnittlichen Schuld von Fr. 13‘850‘000.00 aus und führt dazu aus, dass sich bis Ende März die Gesamtschuld durch weitere Verkäufe minimiert habe;