fest, dass die Beklagte beabsichtige, Forderungen von weiteren Gläubigern des Klägers zu erwerben. Zu diesem Zweck sollten weitere auf der Liegenschaft G.________ (Strasse) lastende Schuldbriefe der Beklagten übergeben werden (Vi-KB 4 S. 2). Aus der Zinsabrechnung per 30. Juni 2006 geht hervor, dass zwei Forderungen von Q.________ per 12. Mai (Fr. 1‘135‘000.00) bzw. 17. Mai 2006 (Fr. 1‘700‘000.00) von der Beklagten abgelöst wurden, die Forderung von RA R.________ per 31. Mai 2006 (Fr. 300‘000.00). Die erwähnten Beträge sind folglich zur Gesamtschuld hinzuzurechnen, wobei es sich der Einfachheit halber rechtfertigt, dies erst ab Juni Kantonsgericht