ccc) Des Weiteren rechnete die Vorinstanz Schulden von Fr. 2‘800‘000.00 (Q.________) und Fr. 300‘000.00 (RA R.________) hinzu (angefocht. Urteil a.a.O.). Diesbezüglich macht der Kläger geltend, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung im April 2006 noch nicht von einer späteren Übernahme der Schulden von Q.________ und RA R.________ ausgegangen seien. Entsprechende Zahlungen habe die Beklagte auch erst über einen Monat später geleistet (act. 1 S. 10). In der Vereinbarung vom 5. April 2006 hielten die Parteien unter Ziff. 6 fest, dass die Beklagte beabsichtige, Forderungen von weiteren Gläubigern des Klägers zu erwerben