Gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 5. April 2006 verpflichtete der Kläger sich zwar explizit, die Schuld der F.________ AG von Fr. 1‘396‘422.10 zu übernehmen (Vi-KB 4). Jedoch ist dieser Betrag, wie der Kläger zu Recht moniert und die Beklagte duplicando anerkannt hat (Duplik S. 7 Ziff. 2.), in der Forderung G.________ (Strasse) bereits enthalten (vgl. auch Vi-KB 5 S. 3 [enthält diejenigen Konten, welche unter dem Projekt „G.________ (Strasse)“ abgerechnet wurden]) und dementsprechend nicht noch einmal zur Gesamtschuld zu schlagen.