bbb) Es ergibt sich somit ein Zwischentotal von Fr. 13‘810‘160.08 (Fr. 3‘251‘654.83 + Fr. 10‘558‘506.25, exkl. Risikospezialzinse). In der Berufung nicht bestritten hat der Kläger die Hinzurechnung einer Schuld seiner Ehefrau betreffend der Liegenschaft P.________ von Fr. 228‘637.50 (angefocht. Urteil Erw. 1.4.3.1; act. 1 S. 10; Vi-BB 3). Somit errechnet sich eine Gesamtschuld von vorläufig Fr. 14‘038‘797.58. Die Vorinstanz geht sodann davon aus, dass zu diesem Betrag noch die ebenfalls vom Kläger zu übernehmenden Schuld der F.________ AG von rund Fr. 1‘400‘000.00 zu addieren sei (angefocht. Urteil a.a.O.). Gemäss Ziff.