314 Abs. 3 OR. Daran ändert nichts, dass der Kläger die entsprechenden Quartalsabrechnungen (vgl. Vi-BB 18a-23c) jeweils unterschriftlich anerkannt hat, zumal ein Verstoss gegen zwingendes Recht vorliegt. In der Berechnung der Gesamtschuld sind somit die Risikospezialzinse von insgesamt 1.6 Millionen Franken nicht zu berücksichtigen. Kantonsgericht Schwyz 17