Auch dass eine ähnliche Geschäftsform, bei welcher die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, vorliegt, hat die Beklagte, bei welcher es sich nicht um ein Bankinstitut handelt, was ohnehin gegen die Üblichkeit sprechen würde, weder behauptet noch substanziiert. Es ist somit davon auszugehen, dass das vorliegende Kreditverhältnis dem Zinseszinsverbot nach Art. 314 Abs. 3 OR untersteht. In der Konsequenz verstösst die Abrede, wonach die Risikospezialzinse zum Kreditkapital zu schlagen und ab sofort zu verzinsen seien, gegen die Bestimmung von Art. 314 Abs. 3 OR.