Kaufmännischer Verkehr ist gegeben, wenn entweder der Darleiher gewerbsmässig Darlehen gewährt oder der Borger das Darlehen zu kaufmännischen Zwecken, d.h. für sein Geschäft oder Gewerbe, verwendet (BSK OR I-Schärer/Maurenbrecher, N 3 zu Art. 313 OR). Im vorliegenden Fall ist klarerweise von kaufmännischem Verkehr auszugehen, nachdem die Beklagte gewerbsmässig Kreditforderungen kauft und der Kläger diesen geschäftlich verwendete (Überbauung N.________). Fraglich erscheinen die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zinseszinsen.