Nach Art. 314 Abs. 3 OR ist die vorherige Übereinkunft, das die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ungültig, unter dem Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen. Kaufmännischer Verkehr ist gegeben, wenn entweder der Darleiher gewerbsmässig Darlehen gewährt oder der Borger das Darlehen zu kaufmännischen Zwecken, d.h. für sein Geschäft oder Gewerbe, verwendet (BSK OR I-Schärer/Maurenbrecher, N 3 zu Art.