3 der genannten Vereinbarung zum Kredit zu schlagenden Risikospezialzinsen von je Fr. 800‘000.00 für die „Forderung G.________ (Strasse)“ und die „Forderung N.________“ zusammensetzt. (Vi-KB 4). Kantonsgericht Schwyz 16 aaa) Der Kläger brachte in diesem Zusammenhang bereits vor erster Instanz vor, dass die Risikospezialzinsen nicht zum Kapital geschlagen werden dürften (act. 1 S. 11; Klageschrift S. 11). Vorliegend wurden die Risikospezialzinsen schon unbestrittenermassen mit Beginn des Zinsenlaufes zum Kapital geschlagen und waren anschliessend zusammen mit dem Kapital zu verzinsen.