bb) Im Weiteren wendet sich der Kläger gegen die von der Vorinstanz der Zinsberechnung zugrunde gelegten Gesamtschuld von Fr. 18‘538‘797.60 (angefocht. Urteil Erw. 1.4.3.1). Gemäss Vereinbarung vom 5. April 2006 gingen die Parteien von einer Gesamtschuld von Fr. 15‘410‘160.08 aus, welche sich aus den Beträgen von Fr. 3‘251‘654.83 (G.________ (Strasse) und STWE O.________), Fr. 10‘558‘506.25 (N.________; bestehend aus zwei Hypotheken im Betrag von Fr. 8‘038‘014.85 und Fr. 2‘520491.40, vgl. Vi-BB 4) sowie den gemäss Ziff. 3 der genannten Vereinbarung zum Kredit zu schlagenden Risikospezialzinsen von je Fr. 800‘000.00 für die „Forderung G.__