Die Berechnungsweise in Bezug auf die Berechnungsperiode ist dispositiver Natur. Vorliegend haben sich die Parteien offensichtlich auf die bürgerliche Zinsrechnung geeinigt, welche eine volle Tagesanrechnung nach dem Kalender vornimmt (vgl. die vom Kläger unterzeichneten Verzugszinsabrechnungen der Beklagten, Vi-BB 18-23), so dass entgegen der Vorinstanz von dieser Berechnungsweise auszugehen ist (vgl. dazu BK-Weber, N 116 zu Art. 73 OR). Die Beklagte will von einem Zinsenlauf ab Abschluss der Vereinbarung vom 5. April 2006 ausgehen (act. 9 S. 12). Aus der Verzugszinsabrechnung per 30. Juni 2006 ergibt sich, dass der Zinsenlauf für die periodischen Zinsen („Forderungskauf v. H._____