aa) Der Kläger rügt vorab, dass die Kredite erst am 7. April 2006 und nicht schon Anfang April 2006 zu laufen begonnen hätten. Ausserdem hätte die Beklagte ihre Zinsberechnungen nicht gemäss Bankusanz erstellt; so sei sie nicht von 12 x 30 Tagen bzw. 360 Tagen ausgegangen, sondern von 365 Tagen. Bei einer exakten Berechnung müsse somit für die Zeit vom 7. April bis am 31. Dezember 2006 von 269 Zinstagen ausgegangen werden und nicht von vollen neuen Monaten, wie die Vorinstanz dies gemacht habe (act. 1 S. 9).