Urteil Erw. 1.4.3.1). Der Kläger anerkennt, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, dass die Parteien zunächst von einer Zwischenfinanzierung für die Dauer von April bis spätestens Ende Dezember 2006 ausgegangen seien (act. 1 S. 9). Es ist demnach nachfolgend zuerst auf diesen Zeitabschnitt einzugehen. Kantonsgericht Schwyz 15